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BSG - Entscheidung vom 16.07.2019

B 14 AS 153/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 153/18 B

DRsp Nr. 2019/12630

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Kläger begründet seinen PKH-Antrag damit, dass der Angelegenheit deshalb grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es bei den Jobcentern keinen Katalog gebe, aus dem ersichtlich sei, "wann Urlaub beantragt werden kann und wann Urlaub versagt werden kann". Daraus und aus dem sonstigen Akteninhalt ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Das Urteil des LSG lässt insbesondere keine Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erkennen, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art ersichtlich, die über die vom LSG in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 15.6.2016 (B 4 AS 45/15 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 16) hinausgehen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände seines Einzelfalls können nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1024/15
Vorinstanz: SG Berlin, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 8805/14