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BSG - Entscheidung vom 19.03.2019

B 2 U 252/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen B 2 U 252/18 B

DRsp Nr. 2019/6015

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Wenn entgegen § 160a Abs. 2 S. 3 SGG der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht hinreichend dargelegt wird, kann die Nichtzulassungsbeschwerde in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 201/15
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 61/14