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BSG - Entscheidung vom 23.07.2019

B 3 KR 70/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 70/18 B

DRsp Nr. 2019/13173

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung Kein Anspruch auf ein Hilfsmittel mit besserer Optik

1. Es besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, wenn die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist. 2. Krankenkassen müssen keine "Innovationen" finanzieren, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten haben, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der rechtsseitig unterschenkelamputierte Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese in Modularbauweise - anstelle der von der Beklagten auf seinen Antrag hin bewilligten Versorgung mit einer Prothese in Schalenbauweise - bei der Beklagten sowie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, unstreitig habe der Kläger Anspruch auf eine wasserfeste Badeprothese; unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips allerdings nur auf eine solche in Schalenbauweise, da wesentliche Gebrauchsvorteile einer Prothese in Modularbauweise nicht feststellbar seien. Zur Verringerung eines möglichen Auftriebs im Wasser könne die Prothese in Schalenbauweise mit sog Flutlöchern ausgestattet werden. Die Prothese in Modularbauweise könne auch im Hinblick auf eine Wechselversorgung nicht begehrt werden. Dabei könne offenbleiben, ob die begehrte Badeprothese überhaupt als Alltagsprothese im Trockenbereich geeignet sei. Jedenfalls sei - falls die Alltagsprothese zu wunden Stellen führe - diese vorrangig anzupassen, und es sei auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger gewünschte Veränderung der Druckbelastung nicht ebenso durch eine Schalenprothese erreicht werden könne. Sollte der Kläger mit der vorhandenen Alltagsprothese nicht Fahrrad fahren können, begründe dies keinen Anspruch auf eine Badeprothese (Urteil des LSG vom 26.9.2018).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Frage für klärungsbedürftig:

"Ist die Versorgung des Klägers mit einer Unterschenkelprothese in Schalenbauweise, anstatt einer Unterschenkelprothese in Modular-Bauweise eine seiner Behinderung entsprechende angemessene, geeignete und erforderliche Versorgung (Auswahlermessen)."

Er führt hierzu aus, die Frage sei klärungsfähig, weil von ihrer Beantwortung abhänge, wie die Versorgung ausfallen müsse und ob das Auswahlermessen im Berufungsurteil richtig beurteilt worden sei. Das LSG habe nicht richtig gewürdigt, dass der amputierte Unterschenkel des Klägers aufgrund der hohen Beanspruchung bei seiner Arbeit sehr oft gereizt und offen sei, sodass zwingend eine zweite Prothese zur Veränderung der Druckbelastung benötigt werde. Die aufgeworfene Rechtsfrage habe auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da eine geeignete, erforderliche und angemessene Versorgung bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleich nie erfolgreich durchzusetzen wäre, wenn das Auswahlermessen hinter dem Wirtschaftlichkeitsprinzip zurücktrete, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels grundsätzlich zu unterstellen sei. Die Frage sei auch klärungsbedürftig, da sich die Rechtsprechung des BSG bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, welche Ausstattungsmerkmale eine Badeprothese haben müsse (Auswahlermessen). Das BSG habe diesbezüglich bisher lediglich über das Entschließungsermessen der Versorgung entschieden. In einem Urteil des SG Saarland sei ein Anspruch auf die Versorgung mit einer hochwertigen Badeprothese bejaht worden.

Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt, denn es geht in dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Eine mögliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung allein noch nicht begründen. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung kann der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage aber schon im Hinblick auf ihre individuell auf den Kläger zugeschnittene Formulierung nicht zukommen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Beantwortung der Frage, ob die individuelle Versorgung des Klägers angemessen geeignet und erforderlich ist, über den Einzelfall hinausgeht.

Auch wenn sich aus den weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung Hinweise auf eine abstrakte Auslegung der aufgeworfenen Frage nach der Angemessenheit, Geeignetheit und Erforderlichkeit von Versorgungen mit einer Badeprothese im Allgemeinen ergeben, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Diesbezüglich wird auf die umfangreiche Rechtsprechung des Senats zum Versorgungsumfang, insbesondere zur Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung hingewiesen, nach der ohne Wertungsunterschiede zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich in beiden Bereichen Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung besteht, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Bei dieser Beurteilung kommt es allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken. Speziellen Wünschen im Hinblick auf Komfort oder Ästhetik ist nur nachzukommen, wenn der Versicherte die Mehrkosten trägt (stRspr; vgl zum Ganzen zuletzt BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 42 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Rechtsprechung, mit der in der Beschwerdebegründung jegliche Auseinandersetzung fehlt, ist ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 49/18
Vorinstanz: SG Trier, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 254/16