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BSG - Entscheidung vom 12.09.2019

B 14 AS 293/18 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 293/18 B

DRsp Nr. 2019/18021

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn es wird schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, sondern allein die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen durch den Beklagten im Allgemeinen und im Einzelfall kritisiert.

Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt. Dafür ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Hier bezieht sich der Kläger allein auf ein Urteil des BGH "in einem ähnlich gelagerten Fall" und verkennt damit bereits, dass der BGH in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht genannt ist.

Ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Denn die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16). Soweit der Kläger wegen der abgelehnten Widereinsetzung in der vorigen Stand durch das Berufungsgericht - bezogen auf die Berufungsfrist - sinngemäß eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil rügt, fehlt es bereits an der Darlegung, wann das Urteil des SG zugestellt wurde und wann die Berufungsschrift beim LSG eingegangen ist. Der Senat ist schon deshalb nicht in der Lage zu beurteilen, ob dem Vortrag, die Berufung am 29.1.2017 in einen Postkasten eingeworfen zu haben, verfahrensrechtlich Bedeutung zukommt. Soweit der Kläger darüber hinaus "Verfahrensmängel im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen" rügt, fehlt es bereits - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - an der Darlegung, dass die Entscheidung des LSG, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hierauf beruhen kann.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 223/17
Vorinstanz: SG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 3222/11