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BSG - Entscheidung vom 22.07.2019

B 14 AS 63/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 63/19 B

DRsp Nr. 2019/13884

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bestimmung und Höhe der Regelbedarfe Verfassungskonformität der Regelbedarfe

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung und die Höhe der Regelbedarfe bestehen nicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Kläger begründet seinen Antrag auf PKH mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil seine Rechte auf ein garantiertes Existenzminimum, auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie als schwerbehinderter Mensch vorsätzlich verletzt worden seien. Das beklagte Jobcenter hafte nach dem Verursacherprinzip für seine falschen Bescheide. Aus diesem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

Das Urteil des LSG lässt keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erkennen, die im vorliegenden Verfahren (erneut) klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Das BVerfG hat zu dem verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bereits grundsätzlich (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff) und sodann in einem weiteren Beschluss (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) zum RBEG entschieden, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung und die Höhe der Regelbedarfe nicht bestehen.

Im Übrigen betrifft der Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren die Anforderungen an ein Überprüfungsverfahren durch das beklagte Jobcenter gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X . Dazu hat das BSG bereits in mehreren Verfahren zur Zulässigkeit und zum Umfang des Prüfverfahrens entschieden ( BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 80; grundlegend zur Substantiiertheit des Überprüfungsantrags BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13 ff; ebenso BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 31 RdNr 15). Die vom Kläger geltend gemachten Einwände betreffen dagegen seinen persönlichen Einzelfall, und er setzt seine Rechtsansicht gegen die der auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Ansicht der Gerichte. Daraus kann eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht abgeleitet werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs 5 SGG nicht zu beanstanden, denn die Übertragung ist ordnungsgemäß durch Beschluss des Senats vom 22.10.2018 vorgenommen worden.

Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1075/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 127 AS 9617/16