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BSG - Entscheidung vom 12.07.2019

B 3 KR 11/19 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2

BSG, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 11/19 B

DRsp Nr. 2019/13188

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.2.2019, das ihr am 26.2.2019 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.3.2019 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 27.5.2019 verlängerten Frist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG ). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1608/18
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 2498/16