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BSG - Entscheidung vom 12.08.2019

B 11 AL 4/19 BH

Normen:
SGG § 73a
ZPO § 114
SGB XII § 90 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 4/19 BH

DRsp Nr. 2019/12931

Fehlende Bedürftigkeit eines Prozesskostenhilfeantragstellers

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114 ; SGB XII § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Beteiligte hat sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen; das Vermögen jedoch nur soweit dies zumutbar ist, insofern gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs 1 , 3 ZPO ).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil er über ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt. Nach der von ihm übersandten Kontenübersicht der Sparda-Bank München eG verfügt er auf seinem "SpardaGiro Online"-Konto über 1428,45 Euro und auf dem "SpardaSpar"-Konto über 6503,78 Euro sowie "Geschäftsguthaben Mitglieder" über 52 Euro, insgesamt also 7984,23 Euro.

Nach § 90 Abs 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; nach dessen Abs 2 sind ua nicht zu verwerten, ein Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (Nr 2) sowie kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Nr 9). Ferner darf der Vermögenseinsatz nach § 90 Abs 3 SGB XII nicht zu einer besonderen Härte führen. Hinsichtlich der kleineren Barbeträge usw ist die dazu ergangene Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII vom 11.2.1988 (BGBl I 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3022) zu beachten, nach der der Freibetrag bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII 5000 Euro pro Person beträgt.

Es verbleibt ein einsetzbares Vermögen in Höhe von 2984,23 Euro (7984,23 Euro abzüglich 5000 Euro). Dieser Betrag ist auch nicht als zusätzliche Altersvorsorge iS des EStG nach § 90 Abs 2 Nr 2 SGB XII geschützt, weil die Voraussetzungen dieser speziellen Anlageformen bei den genannten Konten nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen für eine besondere Härte des Einsatzes des Vermögens des Klägers nach § 90 Abs 3 SGB XII für die Prozessführung sind nicht zu erkennen, zumal die Kosten eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG überschaubar sind. Nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz iVm Nr 3512 VV erhält der Rechtsanwalt im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Verfahrensgebühr, die zwischen 80 Euro und 880 Euro liegt. Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades führt dies ausgehend von der Mittelgebühr (480 Euro), zuzüglich Mehrwertsteuer (95 Euro) und Auslagenpauschale (20 Euro) zu insgesamt 595 Euro.

Das von dem Kläger einzusetzende Vermögen liegt deutlich über den anfallenden Kosten.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, entfällt somit auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 185/15
Vorinstanz: SG München, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 424/15