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BSG - Entscheidung vom 22.07.2019

B 14 AS 66/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 66/19 B

DRsp Nr. 2019/12847

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Entwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe

1. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 2. Das LSG muss vielmehr diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben, um von einer Divergenz ausgehen zu können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ), weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund, die Entscheidung des LSG weiche von Entscheidungen des BSG ab und beruhe hierauf (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ), in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie zwar rechtliche Aussagen des LSG sowie des BSG bezeichnet und einander gegenüberstellt, aber nicht schlüssig darlegt, dass das LSG der bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG widersprochen und vom BSG abweichende eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Vielmehr ist den in der Beschwerdebegründung insoweit wörtlich wiedergegebenen Entscheidungsgründen des LSG zu entnehmen, dass es sich für seine Rechtsauffassung auf eine neuere Entscheidung des BSG gestützt hat ( BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R -) als die, von denen es nach der Beschwerde abgewichen sein soll ( BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30). Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein und auch nicht darauf, dass die dem BSG zugeschriebene rechtliche Aussage so nur in einer der beiden bezeichneten Entscheidungen enthalten ist ( BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24: "ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen"), während die andere eine abweichende Formulierung enthält ( BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22: "kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten"). Zudem ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, inwieweit die in aktuellerer Rechtsprechung des BSG den Jobcentern zuerkannte Methodenvielfalt bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete (vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81) der gerügten Abweichung des LSG von früherer Rechtsprechung des BSG entgegenstehen könnte.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 634/16
Vorinstanz: SG Trier, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 146/16