Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 28.05.2019

B 14 AS 15/19 R

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 15/19 R

DRsp Nr. 2019/11483

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat persönlich am 21.5.2019 gegen das ihm am 10.4.2019 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 21.3.2019 "Revision/Beschwerde" eingelegt.

Die vom Kläger als solche ausdrücklich bezeichnete "Revision" gegen das Urteil des LSG vom 21.3.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Die Revision ist zudem nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht, da sie vom Kläger persönlich erhoben wurde.

Aus diesem Grund ist das vom Kläger ausdrücklich als "Revision/Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, weil eine solche ebenfalls unzulässig wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 668/17
Vorinstanz: SG München, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1189/16