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BSG - Entscheidung vom 09.07.2019

B 13 R 77/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 77/19 B

DRsp Nr. 2019/11482

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ), denn nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 28.5.2019 endenden Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 326/18
Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 107/16