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BSG - Entscheidung vom 03.09.2019

B 14 AS 330/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 330/19 B

DRsp Nr. 2019/16297

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2019 - L 11 AS 246/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 23.8.2019 eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 246/18
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1446/17