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BSG - Entscheidung vom 02.10.2019

B 5 R 222/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen B 5 R 222/19 B

DRsp Nr. 2019/15630

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.9.2019, das am 10.9.2019 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.8.2019 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 9.8.2019 eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals im Schreiben des BSG vom 11.9.2019 hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Diese ist am 27.9.2019 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 286/19
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 240/18