BSG, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 34/19 B
Anwaltszwang vor dem BSG
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss mit einem am 17.5.2019 beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.5.2019 sinngemäß Beschwerde (Widerspruch) eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger am 15.5.2019 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .