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BSG - Entscheidung vom 13.09.2019

B 8 SO 43/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 43/19 B

DRsp Nr. 2019/15180

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit am 5.7.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenem Schreiben vom 6.6.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (vom 22.5.2019; an den Kläger zugestellt am 4.6.2019) eingelegt.

Die Beschwerde entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.

Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 85/17
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 106/16