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BSG - Entscheidung vom 09.09.2019

B 5 R 178/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 178/19 B

DRsp Nr. 2019/14876

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 13.7.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen das ihm am 29.6.2019 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.4.2019 gewandt und ua ausgeführt: "Betreffend Urteile des SG Detmold AZ: S 28 R 146/17 + LSG NRW Essen: L 18 R 745/18 Klage gegen diese Urteile". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG ). Diese ist am 29.7.2019 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 745/18
Vorinstanz: SG Detmold, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 146/17