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BSG - Entscheidung vom 15.07.2019

B 5 R 112/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 112/19 B

DRsp Nr. 2019/14157

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.4.2019, das am 18.4.2019 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.4.2019 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.2.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 8.7.2019 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 277/18
Vorinstanz: SG Augsburg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1130/17