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BSG - Entscheidung vom 21.08.2019

B 12 KR 56/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 56/19 B

DRsp Nr. 2019/13583

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.6.2019 mit einer Postkarte ohne Unterschrift vom 11.7.2019 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision "Ablehnung u. Zurückweisung" eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 410/18
Vorinstanz: SG Aurich, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 68/18