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BSG - Entscheidung vom 26.06.2019

B 14 AS 217/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 217/19 B

DRsp Nr. 2019/10802

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die von der Vertreterin des Klägers persönlich mit Schreiben vom 20.4.2019 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägervertreterin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 111/17
Vorinstanz: SG Lübeck, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1247/14