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BSG - Entscheidung vom 25.07.2019

B 2 U 128/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 128/19 B

DRsp Nr. 2019/12338

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.6.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 15.12.2014 verneint und die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.7.2019, der an das LSG gerichtet, aber an das BSG adressiert ist, "Einspruch" eingelegt und gleichzeitig "Widerspruch" gegen die Richterin am LSG M. erhoben. Da weder "Einspruch" noch "Widerspruch" als statthafte Rechtsbehelfe in Betracht kommen, die Klägerin sich aber hinreichend deutlich mit einem Rechtsschutzgesuch an das BSG gewandt hat, fasst der Senat ihre privatschriftliche Eingabe als statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.6.2019 auf.

Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 55/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 310/16