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BSG - Entscheidung vom 17.06.2019

B 5 R 138/19 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 138/19 B

DRsp Nr. 2019/10572

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2019 - L 5 R 2990/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit Schreiben vom 13.5.2019, beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 17.5.2019, gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27.2.2019 (der Klägerin zugestellt am 1.3.2019). Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Das von ihr persönlich (sinngemäß) eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für die Klägerin am 1.4.2019 endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ), - mithin verspätet - beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2990/18
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 27/18