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BSG - Entscheidung vom 16.07.2019

B 14 AS 256/18 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 256/18 B

DRsp Nr. 2019/12943

Anwaltszwang vor dem BSG Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 227/18 B v. 16.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. D., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Kläger hat sein Begehren, Fahrtkosten für einen Gerichtstermin im April 2012, Portokosten, Kosten einer Reisekrankenversicherung, Reisepasskosten sowie Kosten für ein Flugticket nach Moskau zu übernehmen, mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, des BSG , des BGH und des Berliner Verfassungsgerichts begründet. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

Das Urteil des LSG, das die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des SG Berlin gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig verworfen hat, weil der Wert der Beschwer von 750 Euro gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG mit vom Kläger bezifferten 667,43 Euro nicht überschritten wurde, lässt keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erkennen, die zur Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts vorliegend klärungsbedürftig und klärungsfähig wären.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

Da der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 431/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 19878/12