Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 08.05.2019

B 5 R 78/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 5 R 78/19 B

DRsp Nr. 2019/8750

Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung Kein Individualanspruch auf Erlass rentenerhöhender Gesetze

1. Es gibt keine über die im Gesetz ausgestaltete Anpassung der Rente hinausgehende Anspruchsgrundlage für ein Leistungsrecht auf Erlass rentenerhöhender Gesetze, auch nicht auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente.2. Eine alternative Berechnungsmethode zu der jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres vorgesehenen Rentenanpassung gibt es nicht und eine solche ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.2.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2017 sowie auf Leistung einer Altersrente in Höhe von 1500 Euro monatlich verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 11.9.2018 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit drei selbst verfassten Schreiben vom 13.3.2019, 17.3.2019 und 19.3.2019 Beschwerde zum BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Das allein statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Es ist insofern nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten ergeben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen ausreichenden Hinweis auf das Vorliegen eines der für die Zulassung erforderlichen, in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe. Es lassen sich weder Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch für eine Divergenz erkennen (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG ). Rentenanpassungen waren bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gibt es keine über die im Gesetz ausgestaltete Anpassung der Rente hinausgehende Anspruchsgrundlage für ein Leistungsrecht auf Erlass rentenerhöhender Gesetze, auch nicht - wie vom Kläger begehrt - auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente (vgl BSG Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R - Juris RdNr 21 ff). Eine alternative Berechnungsmethode zu der jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres vorgesehenen Rentenanpassung existiert nicht und ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 - BVerfGK 11, 46 = SozR 4-2600 § 68 Nr 2). Auch Verfahrensmängel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG , auf denen das Urteil beruhen könnte, sind nicht ersichtlich.

2. Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 649/18
Vorinstanz: SG Köln, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1323/17