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BSG - Entscheidung vom 25.07.2019

B 9 V 3/19 B

Normen:
OEG § 2 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen B 9 V 3/19 B

DRsp Nr. 2019/13181

Anspruch auf Opferentschädigung Unbilligkeit einer Entschädigung Bewusstes Aussetzen einer Gefahr

1. Leistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. 2. Unbillig ist eine Entschädigung, wenn die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies einer Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme. 3. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen Gewalttaten ihres früheren Ehemanns.

Der Beklagte lehnte ihren darauf gerichteten Antrag ab. Zwar sei sie Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Entschädigungsleistungen seien ihr jedoch wegen Unbilligkeit gemäß § 2 OEG zu versagen. Sie habe sich der von ihr erkannten oder leichtfertig unerkannten Gefahr nicht entzogen, obwohl ihr dies jederzeit möglich und zumutbar gewesen sei (Bescheid vom 28.9.2012; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2013).

Die dagegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen. Die Klägerin sei bereits vor der Eheschließung mehrfach Opfer von Gewalttaten des Täters geworden. Es sei nicht plausibel, warum sie nicht nach den ersten Vorfällen die Beziehung zu ihm endgültig beendet habe (Urteil vom 26.1.2015).

Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. In Kenntnis der offensichtlichen Alkoholabhängigkeit des Täters und seiner besonders starken Eifersucht habe die Klägerin immer wieder mit körperlichen Übergriffen rechnen müssen. Zweifellos hätte sie sich der drohenden Gefahr von Körperverletzungen auch entziehen können (Urteil vom 29.11.2018).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 16.1.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.) noch eine Divergenz (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer, der eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. Soweit sie es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,

"inwiefern § 2 OEG bei Opfern häuslicher Gewalt greift im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des OEG ",

legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass und mit welcher Begründung im Einzelnen das LSG diese allgemein gehaltene Frage in seinem Urteil beantwortet hat und von welchem Sachverhalt es dabei ausgegangen ist. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 7.2.2017 - B 13 R 389/16 B - Juris RdNr 4 mwN).

Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde nicht ausreichend mit § 2 Abs 1 S 1 OEG und der Rechtsprechung des Senats dazu auseinander. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Unbilligkeit iS § 2 Abs 1 S 1 Alt 2 OEG liegt ua dann vor, wenn die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies der in der ersten Alternative genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme. Daher ist eine Entschädigung insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre (Senatsurteile vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - SozR 3-3800 § 2 Nr 10 RdNr 23 mwN; vom 9.12.1998 - B 9 VG 8/97 R - Juris RdNr 15 und vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - SozR 3-3800 § 2 Nr 9 S 40). Danach kann auch das Ausharren in einer Lebensgemeinschaft, mit dem sich das Opfer leichtfertig einer ständigen Gefährdung aussetzt, die es jederzeit durch verantwortungsbewusstes Handeln vermeiden könnte, einer Entschädigung entgegenstehen (vgl Senatsurteil vom 3.10.1984 - 9a RVg 6/83 - SozR 3800 § 2 Nr 5 S 33).

Auf diese Rechtsprechung geht die Beschwerde nicht ein. Allein ihr pauschaler Hinweis auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des OEG (vgl dazu Gelhausen/Weiner, OEG , 6. Aufl 2015, § 2 RdNr 1 ff; Senatsurteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - Juris RdNr 21) genügen nicht, um angesichts der zitierten Senatsrechtsprechung einen erneuten Klärungsbedarf aufzuzeigen.

2. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) notwendigen Voraussetzungen legt die Beschwerde ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz aufzeigen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (Senatsbeschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - Juris RdNr 21 mwN).

Solche Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Ohnehin hat sich das LSG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats zum Anspruchsausschluss bei leichtfertiger Selbstgefährdung berufen und ist ihr gefolgt.

Soweit die Beschwerde im Übrigen darauf hinweist, entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf sehe das OEG eine familienhafte Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie eine häusliche Gemeinschaft nicht generell als Versagungsgrund für eine Entschädigung an, erschließt sich die Bedeutung dieses Umstands für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil das LSG keinen solchen generellen Versagungsgrund angenommen, sondern die Umstände des Einzelfalls gewürdigt hat.

3. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner vorsorglichen Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, "soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet würden", vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gericht unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG . § 106 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7). Diese Rechtslage ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch aus zahlreichen vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekannt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 15/15
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 VE 12/13