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BSG - Entscheidung vom 22.08.2019

B 14 AS 281/18 B

Normen:
SGG § 73a
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 281/18 B

DRsp Nr. 2019/14145

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der am 9.11.2018 beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 4.10.2018 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat weder den Antrag auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.11.2018 endete (§ 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), gestellt bzw vorgelegt. Der am 9.11.2018 beim BSG eingegangene Antrag nebst Erklärung ist verspätet.

Das LSG hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war, selbst wenn das mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 31.10.2018 übersandte PKH-Formular mit erneutem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im LSG-Urteil ihr erst am 6.11.2018 zugegangen sein sollte. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von der Klägerin persönlich beim BSG am 29.10.2018 sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5/18
Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 705/13