Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.03.2019

IV ZR 214/16

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen IV ZR 214/16

DRsp Nr. 2019/6029

Zurückweisung einer Revision mangels Erfolgsaussicht

Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen. Die Bindung des Rechtsschutzversicherers setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 14. November 2018. Die Stellungnahme des Klägers vom 21. Januar 2019 hat dem Senat vorgelegen.

Der vorgetragene Erlass eines Anerkenntnisurteils im Gebührenprozess zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten ist nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt und unterliegt daher gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Zwar kann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein während des Revisionsverfahrens in einem anderen Prozess ergangenes Urteil vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn die Parteie n das Ergebnis des anderen Verfahrens für und gegen sich gelten lassen müssen (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594 unter II [juris Rn. 7]; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173 unter III 1 d [juris Rn. 33]; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 87/83, WM 1985, 263 unter II 3 [juris Rn. 19 f.]; Beschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 unter II 2 b [juris Rn. 17]). Anders als der Kläger meint, kann Letzteres im vorliegenden Verfahren jedoch nicht festgestellt werden. Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen (Senatsurteile vom 11. April 2018 - IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 25; vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 42). Die Bindung des Rechtsschutzversicherers setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend vom Senat mangels unstreitigen Parteivorbringens zu den maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44 m.w.N.; zum Vortrag in einem etwaigen nachfolgenden Prozess vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - VII ZB 49/13, VersR 2015, 595 Rn. 11 m.w.N.). Für eine weitere Begründung besteht kein Anlass.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 474/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 120/14