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BGH - Entscheidung vom 14.02.2019

I ZR 84/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen I ZR 84/18

DRsp Nr. 2019/5704

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. April 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.250 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage veranlasst, ob bei der Werbung mit Testergebnissen für Produkte, die wie Matratzen, Schuhe oder Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen angeboten werden, die Angabe erforderlich ist, welche Größe das getestete Produkt hatte. Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit einem positiven Testergebnis nicht für ein anderes als das getestete Produkt geworben werden darf. Matratzen, die sich in der Größe von einer getesteten Matratze unterschieden, seien ein anderes als das getestete Produkt, denn aus Verbrauchersicht liege nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich seien.

Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet, ohne eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen und ohne den möglicherweise Zweifel aufwerfenden Obersatz aufzustellen, mit einem Testergebnis dürfe stets nur für ein Produkt gleicher Größe geworben werden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Köln, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 9/17
Vorinstanz: OLG Köln, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 166/17