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BGH - Entscheidung vom 26.03.2019

XI ZB 11/18

Normen:
ZPO § 542 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen XI ZB 11/18

DRsp Nr. 2019/6625

Zulässigkeit mehrerer Revisionen; Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Revisionen gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. Januar 2018 werden auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit Kontopfändungen auf Feststellung von Vertragsverletzungen und auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 9. November 2017 den Streitwert vorläufig auf 1.060 € festgesetzt und durch Beschluss vom 27. November 2017 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17. Januar 2018 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 9. November 2017 verworfen und durch weiteren Beschluss vom 17. Januar 2018 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. November 2017 zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse des Landgerichts richten sich die Revisionen der Klägerin.

II.

Die Revisionen sind unstatthaft und damit unzulässig. Eine Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile statt.

Die Rechtsmittel der Klägerin wären auch als Rechtsbeschwerden unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist, anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO ), nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76 , 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 und vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff. und vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76 , 77) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 , 416 f.).

Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 528/17
Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 528/17
Vorinstanz: LG Verden, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1/18