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BGH - Entscheidung vom 10.09.2019

XI ZR 169/17

Normen:
BGB § 242
BGB § 355

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen XI ZR 169/17

DRsp Nr. 2019/16898

Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung; Verwirkung des Widerrufsrechts; Anforderungen an das Zeitmoment und das Umstandsmoment

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 355 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.

Die Beklagte vergibt als Versorgungswerk einer Zahnärztekammer erstrangige Hypothekendarlehen. Die Parteien schlossen am 13. März 2006 einen Darlehensvertrag über 310.000 € und einen weiteren Darlehensvertrag über 70.000 €, jeweils mit bis zum 31. März 2018 festgeschriebenen Zinsen. Am 3. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 60.000 € mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. Dezember 2017. Zur Sicherung dienten jeweils Grundpfandrechte an dem Grundstück F. Straße in D. .

In allen drei Fällen erteilte die Beklagte folgende Widerrufsbelehrung:

Mit Blick auf den von der Klägerin beabsichtigten Verkauf des beliehenen Grundstücks bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2011 eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zum 30. September 2011 an. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden und löste die jeweiligen Restschulden ab, wofür ihr die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 18.860 €, 4.320 € und 2.290 € in Rechnung stellte, die die Klägerin zahlte. Mit Schreiben vom 30. September 2011 bestätigte die Beklagte die vollständige Rückführung der Darlehen und erklärte, dass im Falle ordnungsgemäßer Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr bestünden und dass sie die nicht mehr benötigten Beleihungsunterlagen zurückgebe; zudem bedankte sie sich für die angenehme Vertragsgestaltung.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärte die anwaltlich vertretene Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge vom 13. März 2006 gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf. Mit Klageschrift vom 20. April 2015 erklärte die Klägerin zudem den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags vom 3. Dezember 2007 gerichteten Willenserklärung.

Das Landgericht hat der auf die Rückzahlung sämtlicher von der Klägerin entrichteter Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 25.470 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WM 2017, 713 ) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

Zwar sei die Klägerin grundsätzlich zum Widerruf ihrer auf den Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen berechtigt gewesen, weil die ihr erteilten Widerrufsbelehrungen - was zwischen den Parteien unstreitig sei - nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Die einvernehmliche vorzeitige Beendigung und Aufhebung der Darlehensverträge habe nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts geführt. Die Klägerin sei aber nicht zur Erklärung des Widerrufs berechtigt gewesen, weil die in Bezug auf die drei unterschiedlichen Darlehensverträge bestehenden Widerrufsrechte verwirkt gewesen seien. Um dem schutzwürdigen Vertrauen des Unternehmens angemessen Rechnung tragen zu können, müsse das Vorliegen des Umstandsmoments und somit eine Verwirkung des Widerrufsrechts immer dann bejaht werden, wenn die Parteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand übereinstimmend als endgültig angesehen haben und haben ansehen dürfen. Das sei hier der Fall.

Die Klägerin habe um Beendigung der Darlehensverträge gebeten, weil sie das Grundstück veräußert habe und es schnell habe lastenfrei stellen wollen. Die Beklagte habe diesem Wunsch entsprochen und schriftlich mitgeteilt, es bestünden nach Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr. Für die angenehme Vertragsgestaltung habe sie sich ausdrücklich bedankt und so deutlich gemacht, dass damit die gegenseitigen Beziehungen restlos und endgültig beendet seien. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Auf dieser für die Klägerin erkennbaren Grundlage habe die Beklagte sodann die von der Klägerin bezahlten Beträge im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes investiert, mithin ihr besonders schutzwürdiges Vertrauen entsprechend "betätigt" und sich entsprechend eingerichtet. Dann aber sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren diese Grundlage angreife.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Klägerin gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zukam, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen. Die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen. Wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 25 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), hat sie das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 2. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht.

2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen hat, sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zusammenfassend Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9 ff. mwN) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, dass gerade bei auf Wunsch des Verbrauchers beendeten Verbraucherverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs in besonderem Maße schutzwürdig sein kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018, aaO Rn. 16 mwN). Ebenso zutreffend hat es schließlich ausgeführt, dass die Frage, ob eine Verwirkung vorliegt, sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles richtet, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann.

b) Nach diesen Grundsätzen ist das Zeitmoment vorliegend gegeben. Zwar hat das Berufungsgericht dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es ist aber ausweislich der von ihm angeführten und zutreffenden Rechtssätze erkennbar davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Zeitmoment im vorliegenden Fall erfüllt sind. Das steht bei einem Zeitraum von etwa acht Jahren, der jeweils zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und der Ausübung des jeweiligen Widerrufsrechts lag, in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 13 f.) und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass das für die Annahme des Verwirkungstatbestands erforderliche Umstandsmoment erfüllt ist.

aa) Zur Begründung hat es selbständig tragend und unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls - welche in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft wird, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9) - ausgeführt, dass die Klägerin um Beendigung der Darlehensverträge gebeten habe, weil sie das Grundstück veräußert hatte und es schnell habe lastenfrei stellen wollen. Dem habe die Beklagte entsprochen und schriftlich mitgeteilt, es bestünden nach Einlösung der Lastschrift keine Forderungen mehr. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, dass sich die Beklagte zudem für die angenehme Vertragsgestaltung ausdrücklich bedankt und auf diese Weise deutlich gemacht habe, dass damit die gegenseitigen Beziehungen restlos und endgültig beendet seien. Dem sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat sodann berücksichtigt, dass die Beklagte aufgrund des von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestandes die von der Klägerin bezahlten Beträge im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes investiert, mithin ihr besonders schutzwürdiges Vertrauen entsprechend "betätigt" und sich entsprechend eingerichtet habe. Bei dieser Sachlage sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Klägerin nach einem Zeitraum von etwa drei Jahren diese Grundlage angreife.

Diese tatrichterliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit den in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Anforderungen an das Umstandsmoment (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.) und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

bb) Soweit das Berufungsgericht missverständlich davon ausgegangen ist, dass das Umstandsmoment und somit eine Verwirkung des Widerrufsrechts immer dann zu bejahen sei, wenn die Vertragsparteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand als endgültig angesehen haben und ansehen durften, steht dies zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, weil ein solcher Schluss auf eine von den jeweiligen Umständen losgelöste rechtliche Bewertung des Einzelfalls hinausliefe. Da das Berufungsgericht unter Anwendung der zutreffenden und von ihm selbst vorangestellten Rechtssätze im Ergebnis aber dennoch eine umfassende und selbständig tragende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat, wirkt sich dieser Rechtsfehler vorliegend nicht aus.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. September 2019

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 179/15
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 26/16