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BGH - Entscheidung vom 25.04.2019

I ZR 113/18

Normen:
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
RL 2014/26/EU Art. 16
UrhG § 15 Abs. 2
UrhG § 19a
VGG § 34 Abs. 1
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
RL 2014/26/EU Art. 16
UrhG § 15 Abs. 2
UrhG § 19a
VGG § 34 Abs. 1
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
RL 2014/26/EU Art. 16
UrhG § 15 Abs. 2
UrhG § 19a
VGG § 34 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2020, 13
GRUR 2019, 725
ITRB 2019, 152
MDR 2019, 1003
MMR 2019, 436
WRP 2019, 890
ZUM 2019, 581

BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 113/18

DRsp Nr. 2019/8303

Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG bei Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing; Verlangen der Beklagten nach technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?

Normenkette:

RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 ; RL 2014/26/EU Art. 16; UrhG § 15 Abs. 2 ; UrhG § 19a; VGG § 34 Abs. 1;

Gründe

A. Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (im Folgenden: DDB). Die DDB bietet unter der Internetadresse www.deutsche-digitale-bibliothek.de eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.

Die DDB verlinkt auf digitalisierte Inhalte (Digitalisate), die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Die DDB selbst speichert lediglich Vorschaubilder. Die Eingabemaske der Datenbank der DDB bietet dem Nutzer eine Suchfunktion, mit deren Hilfe gezielt nach Objekten, für die bereits ein Digitalisat besteht, recherchiert werden kann. Klickt der Nutzer ein Suchergebnis an, gelangt er auf die entsprechende Objektseite der DDB mit vergrößertem Schaubild (440 x 330 Pixel). Bei Anklicken des Schaubilds oder Nutzung der Lupenfunktion erfolgt in einer "Lightbox" die auf eine maximale Auflösung von 800 x 600 Pixeln vergrößerte Abbildung des Vorschaubilds. Über die Schaltfläche "Objekt beim Datengeber anzeigen" wird direkt auf die Internetseite der zuliefernden Einrichtung - teils auf die Startseite, teils auf die Objektseite - verlinkt.

Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr. Sie macht den Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass folgende Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird:

Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.

Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab. Die übrigen Vorschriften des zwischen den Parteien verhandelten Lizenzvertrags stehen nicht im Streit. Die Parteien haben eine Vereinbarung zur Durchführung eines Musterklageverfahrens geschlossen.

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht antragsgemäß festgestellt (GRUR 2018, 1055 ), dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht:

[es folgt die oben genannte Vertragsbestimmung].

Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig und begründet angesehen und hierzu ausgeführt:

Die zulässige Klage sei begründet, weil das Verlangen der Beklagten nach technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing keine angemessene Bedingung darstelle. In die im Streitfall vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen. Rechte der Mitglieder der Beklagten seien im Streitfall nicht betroffen, weil die Verlinkung oder das Framing von frei zugänglichen Inhalten im Internet keiner Lizenz bedürfe, wenn das Werk bereits zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ohne Einschränkungen jedem Interessierten gegenüber öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Ein unter Umgehung der von der Beklagten verlangten technischen Maßnahmen erfolgendes Framing sei keine urheberrechtlich relevante Handlung der öffentlichen Wiedergabe, weil die im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder dort frei zugänglich seien. Im Wege des Framing erfolge keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe. Technische Schutzmaßnahmen, die den Zugang zu geschützten Werken nur auf einem bestimmten Weg eröffnen sollten, ohne den Kreis der Nutzer, denen das geschützte Werk zugänglich sein solle, zu begrenzen, stellten keine Beschränkung dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum eröffne. Auch Hinweise auf eine beschränkte Erlaubnis änderten nichts daran, dass das Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer ohne Begrenzung frei zugänglich gemacht werde.

II. Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der unionsrechtlich klärungsbedürftigen Frage ab, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG), das mit Wirkung vom 1. Juni 2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedingungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen müssen. Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 11 Abs. 1 UrhWG aF und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln (Art. 16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1).

Unter der Geltung des § 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07, BGHZ 181, 1 Rn. 11 - Seeing is Believing). Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben ist, erforderte danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sowie des Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft (vgl. BGHZ 181, 1 Rn. 13 - Seeing is Believing). Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere der darin angeordneten Verhandlungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen Zweifel, dass diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 34 VGG fortgelten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU, BT-Drucks. 18/7223, S. 55, 83; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG , 6. Aufl., § 34 VGG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Freudenberg, 23. Edition [Stand: 15. Januar 2019], § 34 VGG Rn. 14).

2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, in die vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen, weil Rechte der Mitglieder der Beklagten im Streitfall nicht betroffen seien.

a) Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass die von der Klägerin geplante Veröffentlichung bei ihr gespeicherter Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die zum Repertoire der Beklagten gehören, als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf, um deren Erteilung die Parteien verhandelt haben.

Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder - wie im Streitfall - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III).

b) Die von der Beklagten als unerwünscht angesehene Einbettung ihrer Vorschaubilder in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing stellt demgegenüber keine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Ebenso wie bei der Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) entscheidet beim Framing allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1 , 14 [juris Rn. 56] - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).

c) Im Streitfall wären - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - Rechte der Mitglieder der Beklagten betroffen, wenn die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Diese Frage ist unionsrechtlich klärungsbedürftig.

aa) Es kommt in Betracht, dass die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern durch Dritte im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Ein solches ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

bb) Die hier in Rede stehende Wiedergabe von Vorschaubildern auf der Internetseite Dritter fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG , weil bei ihr kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).

cc) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien - insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns - zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls verletzt nach Auffassung des Senats die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe.

(1) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG , ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 17 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.). Er erfasst jede Übertragung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

Die Einbindung der Vorschaubilder durch Dritte in ihre Internetseiten erfolgt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und gezielt, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu den Vorschaubildern zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten.

(2) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázně). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Lécebné lázně).

Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter betrifft sämtliche potentiellen Nutzer dieser Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 22 - Svensson/Retriever Sverige).

(3) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).

Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater International/Mebes und Potsch).

(4) Die Einbettung der Vorschaubilder im Wege des Framings in die Internetseiten Dritter erfolgt nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines "eingebetteten" Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werks verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International/Mebes und Potsch). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige).

(5) Der Senat ist mit der Revision der Auffassung, dass die unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischen Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum darstellt.

Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 54 - Vorschaubilder III).

Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.). Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.). Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a.). Im Blick darauf ist die Bereitstellung von Hyperlinks nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 55 - Vorschaubilder III).

Im Streitfall sind die Vorschaubilder mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf der Internetseite der Klägerin eingestellt.

Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt, die auf der anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Publikum zugänglich sind, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Link es den Internetnutzern ermöglicht, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer nicht auf die Werke zugreifen könnten. In einem solchen Fall sind die Nutzer, die mithilfe des anklickbaren Links die beschränkenden Maßnahmen umgehen, als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID; GRUR 2018, 178 Rn. 43 - Vorschaubilder III).

Im Streitfall sind die Vorschaubilder auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglich.

Fraglich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite (im Streitfall: auf der Internetseite eines Dritten) anklickbare Links bereitgestellt werden, bei deren Anklicken von einer anderen Webseite (im Streitfall: der Internetseite der DDB) entstammende Werke in einem Rahmen auf dieser Webseite angezeigt werden, wenn diese Werke auf der anderen Webseite zwar mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, der Urheberrechtsinhaber aber technische Schutzmaßnahmen getroffen oder veranlasst hat, die einen solchen Abruf der Werke verhindern sollen, und diese technischen Schutzmaßnahmen mithilfe des anklickbaren Links (bewusst) umgangen werden. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.

Nach Auffassung des Senats hat sich der Urheberrechtsinhaber in einer solchen Konstellation allein mit einer öffentlichen Wiedergabe der Werke für die Nutzer einer bestimmten Internetseite einverstanden erklärt, indem er technische Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung der Werke auf anderen Internetseiten im Wege des Framing getroffen oder veranlasst hat. An das Publikum, das die Werke im Wege der Einbettung in andere Internetseiten wahrnimmt, hat der Rechtsinhaber nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gedacht, als er die ursprüngliche Maßnahme erlaubte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 35 = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Er hat - im Gegenteil - Maßnahmen getroffen, um einer Wahrnehmung der Werke durch dieses Publikum entgegenzuwirken. Der Rechtsinhaber hat durch die technischen Schutzmaßnahmen in der Sprache des Internets zum Ausdruck gebracht, dass seine Zustimmung auf die öffentliche Wiedergabe für Nutzer einer bestimmten Internetseite beschränkt ist. Diese Schutzmaßnahmen muss der Dritte, der die Vorschaubilder in seine Internetseite einbetten möchte, bewusst umgehen, um die Anzeige der Bilder auf seiner Internetseite herbeizuführen.

Dieses Ergebnis entspricht dem in den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 zum Ausdruck kommenden Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG , ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums sicherzustellen und eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber zu gewährleisten. Für eine Befugnis des Rechtsinhabers zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht, dass ansonsten - entgegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG - das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks im Internet faktisch erschöpft wäre, sobald das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Eine Beschränkung der Zustimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werks steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks sicherstellen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II).

Verkündet am: 25. April 2019

Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 251/16
Vorinstanz: KG, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 146/17
Fundstellen
BB 2020, 13
GRUR 2019, 725
ITRB 2019, 152
MDR 2019, 1003
MMR 2019, 436
WRP 2019, 890
ZUM 2019, 581