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BGH - Entscheidung vom 23.01.2019

1 StR 666/17

Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 162

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 666/17

DRsp Nr. 2019/2172

Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit eines Strafrichters; Rechtzeitige Zustellung dienstlicher richterlicher Äußerungen an den Wohnsitz des Verurteilten

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter hat der Senat am 4. Dezember 2018 wiederum nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Mit Telefax vom 10. Januar 2019 hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befangenheitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten nicht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre dienstlichen richterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt worden seien. Im Übrigen liege "unvernünftige Rechtstrickserei der Richter vor", weil die Befangenheitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzulässig, verworfen worden seien.

2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO ).

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 ; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416 ). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurfte daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434 ).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 05.09.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 162