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BGH - Entscheidung vom 09.05.2018

4 StR 579/17

Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 2
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 356a
StGB § 63

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 4 StR 579/17

DRsp Nr. 2018/6196

Voraussetzung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweist.

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten vom 1. April 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender und Dr. Feilcke wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom 5. April 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 356a; StGB § 63 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2017, durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 1. April 2018 hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom 15. März 2018 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 erhoben.

1. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO ). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 ; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 ; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416 ).

2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15. März 2018 weder zum Nachteil der Beschuldigten Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 09.05.2017