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BGH - Entscheidung vom 02.07.2019

4 StR 489/18

Normen:
StGB § 46a Nr. 1

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 489/18

DRsp Nr. 2019/11745

Strafrahmenwahl einer gefährlichen Körperverletzung bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs

Als Verletzter oder Geschädigter im Sinne des § 46a StGB ist nur die Person anzusehen, die als direkte Folge der strafbaren Handlung oder Unterlassung einen Schaden erlitten hat. Der strafzumessungsrelevante Ausgleich, der zu einer Milderung der Strafe führen kann, knüpft an die als Folge der Straftat entstandene Beziehung zwischen dem Täter und dem Träger des verletzten Rechtsguts an. Daher sind Hinterbliebene nicht Verletzte im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.1.a der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;

bb)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 46a Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat III.1.a der Urteilsgründe; Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat III.2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht in zulässiger Weise erhoben ist, führt das Rechtsmittel zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tat III.1.a der Urteilsgründe und hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall III.1.a der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein.

Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Tat III.1.a verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

2. Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat III.2 der Urteilsgründe) hat der Schuldspruch Bestand. Hingegen unterliegt der Strafausspruch zu dieser Tat der Aufhebung, weil die Begründung, mit der das Landgericht bei der Strafrahmenwahl das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurden durch die vom Angeklagten gemeinsam mit seinen mitangeklagten Brüdern verübte Tat die Geschädigten R. und W. verletzt. Ein drittes Mitglied der gegnerischen Gruppe, C. , konnte hingegen fliehen und blieb unverletzt. In der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, ein Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten die Zeugen R. , W. und der weitere Geschädigte J. die Entschuldigung des Angeklagten und dessen Geldzahlung angenommen, jedoch habe der Zeuge C. die Leistungen des Angeklagten nicht als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.

b) Damit hat die Strafkammer an das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss zwar nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276 mwN). Jedoch ist Verletzter oder Geschädigter im Sinne dieser Regelung – nur – die Person, die als direkte Folge der strafbaren Handlung oder Unterlassung einen Schaden erlitten hat. Der strafzumessungsrelevante Ausgleich, der nach § 46a StGB zu einer Milderung der Strafe führen kann, knüpft schon nach dem Wortlaut der Norm an die als Folge der Straftat entstandene Beziehung zwischen dem Täter und dem Träger des verletzten Rechtsguts an. So sind etwa auch Hinterbliebene nicht ‚Verletzte‘ im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 144/18 Rn. 7). Dafür sprechen auch der Wille des Gesetzgebers, der sich begrifflich an die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG enthaltene Definition angelehnt hat, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Hinblick auf den im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreis zu unbestimmt zu werden drohte, würde jeder von einer Straftat nur mittelbar Betroffene vom Kreis der Verletzten erfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 144/18).

Nach Maßgabe dessen kam es auf die unterbliebene Aussöhnung mit dem von der Tat nicht unmittelbar betroffenen C. nicht an. Im Hinblick auf die durch die gefährliche Körperverletzung Geschädigten hat das Landgericht die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs demgegenüber als gegeben angesehen, so dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB möglich gewesen wäre.“

Dem tritt der Senat bei. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auf dem aufgezeigten Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl beruht.

Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 – 4 StR 2/19, juris Rn. 6; vom 18. Mai 2010 – 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714 ).

3. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304 , 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., § 354 Rn. 42).

Vorinstanz: LG Bochum, vom 30.04.2018