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BGH - Entscheidung vom 16.04.2019

VI ZR 279/18

Normen:
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen VI ZR 279/18

DRsp Nr. 2019/8562

Rechtsstreit um das Bestehen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in einer Zeitschrift; Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Fotos; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist erst verletzt, wenn das Gericht das entgegengenommene Parteivorbringen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 30.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt die Illustrierte DAS NEUE BLATT. Diese veröffentlichte am 1. Juli 2015 unter der Überschrift "Unglaublich, sie planen ihre kirchliche Hochzeit" unter anderem ein Foto des Wohnhauses der Kläger ("das Foto"). In dem Begleittext heißt es "Neues Zuhause [Kläger] zog bei [Klägerin] und den beiden Söhnen in [G.] ein".

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 6. August 2018 hat es sein Urteil auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hin berichtigt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger die schutzwürdigen Interessen der Beklagten überwiege.

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, in der Veröffentlichung des Fotos liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. Ein umfriedetes Grundstück sei jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es - wie vorliegend - dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein; der Schutz entfalle nicht deshalb, weil Vorbeikommende Grundstücksteile einsehen könnten. Die Veröffentlichung des Fotos greife in die Privatsphäre ein. Die Anonymität des Anwesens werde aufgehoben. Die Abbildung werde den Klägern zugeordnet und gewinne einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entstehe die Gefahr, dass das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Kläger beeinträchtigt werde. Die Kläger müssten den Eingriff nicht hinnehmen. Zwar leiste die nicht angegriffene Textberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger zu 1 ausgeübten Staatsämter sowie der von den Klägern immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben habe ihre Versöhnung Nachrichten- und Informationswert. Das Wohnhaus könne aber anhand des Bildes für einen hinreichend großen Kreis von Personen lokalisiert werden. Die Kläger seien in gesteigertem Maße schutzbedürftig, da eine erhöhte Gefahr bestehe, dass sie und die in dem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder belästigt oder angegriffen würden. Am 27. Januar 2018 sei bei den Klägern eingebrochen worden. Am 31. Januar 2018 habe eine Person in Polizeiuniform die Haustür aufgestoßen und zu dem älteren Sohn gesagt, dass er dessen Mutter, der Klägerin zu 2, ein Messer an die Kehle setzen würde und deren Ehemann, den Kläger zu 1 ebenfalls umbringen würde. Diese Vorfälle zeigten, dass eine erhöhte konkrete Gefahr bestehe, dass die Familie der Kläger in ihrem Wohnhaus Opfer von Straftaten werde. Bei der Abwägung komme dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger daher überwiegende Bedeutung zu. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse müsse zurücktreten.

Mit Berichtigungsbeschluss vom 6. August 2018 hat das Berufungsgericht sein Urteil gemäß § 320 ZPO dahin berichtigt, dass nach dem bestrittenen Vortrag der Kläger am 27. Januar 2018 bei den Klägern eingebrochen, sowie nach dem bestrittenen Vortrag der Kläger am 31. Januar 2018 eine Person in Polizeiuniform die Haustür aufgestoßen und die oben wiedergegebenen Äußerungen getätigt habe.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das - erhebliche - Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die von den Klägern behaupteten Geschehnisse am 27. und 31. Januar 2018 nicht berücksichtigt hat.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 70, 288 , 293; BVerfGE 86, 133 , 145 f.; Senat, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZR 431/14, ZMGR 2015, 409; juris Rn. 8).

b) Solche Umstände hat die Nichtzulassungsbeschwerde hier aufgezeigt. Das Berufungsgericht ist bei der Begründung seines Urteils davon ausgegangen, dass der Vortrag der Kläger, am 27. Januar 2018 sei bei ihnen eingebrochen worden, sowie am 31. Januar 2018 habe eine Person in Polizeiuniform die Haustür aufgestoßen und habe die oben wiedergegebenen Äußerungen getätigt, unstreitig ist. Es hat diese Geschehnisse maßgeblich in die von ihm vorgenommene Abwägung eingestellt. Dabei hat es übergangen, dass die Beklagte den Vortrag der Kläger bestritten hat. Das ergibt sich daraus, dass es auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten mit Beschluss vom 6. August 2018 die Worte "nach dem bestrittenen Vortrag der Kläger" nachträglich in die Urteilsgründe eingefügt hat.

c) Der Gehörsverstoß ist auch erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Beklagten berücksichtigt hätte.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 125/16
Vorinstanz: KG, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 140/16