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BGH - Entscheidung vom 05.06.2019

AK 26/19

Normen:
StPO § 121
StPO § 122

BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen AK 26/19

DRsp Nr. 2019/9651

Prüfung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft bei Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 ; StPO § 122 ;

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde in anderer Sache am 14. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 15. November 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag ( 2 BGs 906/18), zuletzt ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Mai 2019 ( 2 OJs 32/18), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls vom 7. Mai 2019 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in der Zeit von 2013 bis 2015 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 , 12 VStGB ) zu begehen, und durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 52 StGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29a, c und Nr. 50 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG [Kriegswaffenliste]).

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Ermittlungsrichter) hat unter dem 7. Mai 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen (§ 122 Abs. 1 Alternative 2, § 121 Abs. 1 und 4 StPO ).

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und der Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Attentate in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

bb) Der Beschuldigte, der bereits seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges in verschiedenen Rebellengruppierungen am bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime teilgenommen hatte, schloss sich im Jahr 2013 dem IS (damals noch "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien", "ISIG") unter Billigung dessen Ziele und Methoden an und gliederte sich als Mitglied in dessen hierarchische Struktur ein. Er führte als sogenannter "Amir" eine Einheit mit mindestens 20 bewaffneten Kämpfern. Mit dieser nahm er an Kampfhandlungen des IS gegen verschiedene andere Parteien des syrischen Bürgerkriegs teil, unter anderem in Rakka, wo er zumindest zeitweise auch als Kommandeur über ein oder zwei Stadtviertel eingesetzt war. Mit seiner Einheit errichtete der Beschuldigte Kontrollposten an Straßen (z.B. zwischen Mayadin und dem militärischen Flughafen von Deir ez-Zor sowie in der Nähe der syrisch-irakischen Grenze) und führte bewaffnete Patrouillen durch. Anlässlich eines Kontrollganges nahm er zwei alawitische oder schiitische Männer in Gewahrsam und übergab sie später einem höherrangigen Befehlshaber des IS. Auch besetzte er mit Kämpfern seiner Einheit das Haus eines christlichen Zivilisten für einen nicht näher bekannten Zeitraum, um sich dort vor Luftangriffen zu verbergen. Aufgabe des Beschuldigten war es überdies, in der Region Deir ez-Zor die Einhaltung der Regeln der Scharia durch die örtliche Zivilbevölkerung zu kontrollieren und Verstöße seinem Befehlshaber zu melden, damit dieser die Bestrafung der betreffenden Personen veranlassen konnte.

Während seiner gesamten Aktivitäten für den IS führte der Beschuldigte ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK -47 und übte darüber hinaus die Verfügungsgewalt über weitere leichte und schwere Maschinengewehre aus. Dabei besaß er - wie er wusste - nicht die für den Umgang mit diesen Waffen erforderliche Erlaubnis.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den hier relevanten Zeitraum auf dem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018 sowie - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten und diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste.

bb) Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus den Aussagen seiner Ehefrau, der Zeugin A. , sowie des Zeugen B. . Der Beschuldigte, der in Abrede stellt, für den IS tätig gewesen zu sein, vertraute sich nach den Angaben des Zeugen B. diesem während der Untersuchungshaft an und beklagte, seine Frau habe ihn vor den deutschen Behörden als IS-Mitglied entlarvt. Er soll dem Zeugen umfassend und detailliert über seine Tätigkeit für den IS berichtet haben. Die Aussage des Zeugen B. wird im Wesentlichen durch die Angaben der Zeugin A. gestützt. Soweit diese abweichend bekundet, der Beschuldigte habe nur unter Zwang dem IS gedient, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B. nicht in Frage zu stellen. Denn eine zwangsweise Mitgliedschaft ist mit den übrigen Angaben der Zeugin, der Beschuldigte habe sich frei zwischen der Türkei und Syrien bewegen können, nicht in Einklang zu bringen.

Auch im Übrigen besteht nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. in Zweifel zu ziehen. Weder ergeben sich dafür Hinweise aus den Vernehmungsprotokollen, noch sprechen außerhalb der Aussage liegende Umstände hierfür. Wegen der Einzelheiten - wie auch der übrigen den Tatverdacht stützenden Beweismittel - wird auf die detaillierten Ausführungen in dem Haftbefehl vom 7. Mai 2019 Bezug genommen. Die Angaben des Zeugen im Einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen wird gegebenenfalls einer Hauptverhandlung vorbehalten sein.

c) Der Beschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 52 StGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29a, c und Nr. 50 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG [Kriegswaffenliste]).

Zwischen den Straftatbeständen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG) und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB ) besteht Tateinheit, § 52 StGB (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 144).

Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Hinsichtlich des Vereinigungsdelikts folgt dies jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB , weil sich der Beschuldigte in Deutschland befindet (zum Strafanwendungsrecht einer Straftat nach § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB . Das Führen und Besitzen von Waffen ohne die dazu erforderliche Genehmigung ist gemäß § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2011 auch in Syrien unter Strafe gestellt. Sofern eine Waffe besessen wird, um damit einen Terrorakt zu begehen, stellt § 5 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 den Besitz von Waffen unter Strafe. Entsprechend dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 19. Mai 2016 (III 1 - 9351 E - S 9 - B 2 1091/2016) findet derzeit ein Auslieferungsverkehr mit Syrien nicht statt. Sollte der Tatort keiner Strafgewalt unterliegen, da aufgrund des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung keine effektive Hoheitsgewalt mehr ausgeübt werden kann, ergäbe sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus der zweiten Alternative des ersten Halbsatzes von § 7 Abs. 2 StGB .

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ). Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Beschuldigte hat weder ausreichend tragfähige soziale Bindungen von fluchthinderndem Gewicht in Deutschland, noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist weiterhin tief verhaftet in dem salafistischen Gedankengut. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Kindern an einem unbekannten Ort unter Opferschutzmaßnahmen, nachdem sie jahrelange Vergewaltigungen und Körperverletzungen durch den Beschuldigten zur Anzeige gebracht hat. Allein der Umstand, dass zahlreiche Geschwister des Beschuldigten im Inland leben, vermag den aus der hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz nicht zu beseitigen.

Aufgrund des dringenden Tatverdachts von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB besteht auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ).

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO ).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor.

Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch nicht zugelassen. Das Ermittlungsverfahren ist am 23. November 2018, mithin unmittelbar nach der Inhaftierung des Beschuldigten, durch den Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt abgegeben worden. Mehrere sichergestellte Datenträger haben - teilweise unter Hinzuziehung eines Übersetzers für die arabische Sprache - ausgewertet und zahlreiche Zeugen vernommen werden müssen. Überdies sind islamwissenschaftliche und waffentechnische Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Nach alledem ist das Verfahren bisher mit der in Haftsachen gebotenen Intensität gefördert worden.

4. Schließlich steht der Weitervollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).