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BGH - Entscheidung vom 19.06.2019

5 StR 249/19

Normen:
StPO § 404 Abs. 1 S. 2
ZPO § 253

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 334

BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 5 StR 249/19

DRsp Nr. 2019/10191

Notwendigkeit einer Eingrenzung des Schmerzensgeldbetrages im Adhäsionsverfahren

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2019 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 ;

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Daneben hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger 100 € zu zahlen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Adhäsionsentscheidung kann nicht bestehen bleiben.

Der Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO , da der Adhäsionskläger nur beantragt hat, den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen, ohne den begehrten Betrag näher einzugrenzen. Ein Adhäsionsantrag hat jedoch inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO ) zu genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 9; vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, StraFo 2018, 483 mwN). Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden; das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15, aaO; vom 14. März 2018 - 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223 , 224). Daran fehlt es hier.

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 ; vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14; vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 , § 472a Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.02.2019
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 334