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BGH - Entscheidung vom 07.07.2010

2 StR 100/10-1

Normen:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 StR 100/10-1

DRsp Nr. 2010/14871

Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung durch Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole

Eine Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf einen Nichtrevidenten kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch (Ziff. II IV des Tenors) und im Kostenausspruch, soweit er zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt ist, aufgehoben.

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es den Angeklagten zusammen mit den Mitangeklagten L. und T. als Gesamtschuldner verurteilt, einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 € und zusammen mit dem Mitangeklagten L. einen weiteren Betrag von 1.000 € an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1.

Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin konkret bezifferte Schmerzensgeldbeträge, der Höhe nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten, zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem BGB und dem StGB mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den durch die Tat verursachten körperlichen und seelischen Folgen begründet (UA S. 45).

Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien für die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Beträgen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, führt. Darüber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begründung hat eine Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.

Ausführungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 ). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.

2.

Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten L. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61 ) und es nicht wie bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: