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BGH - Entscheidung vom 21.11.2019

VIII ZB 97/16

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 97/16

DRsp Nr. 2020/173

Kostenansatz für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Erinnerung auf Einwendungen gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 erhob die Klägerin Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2016 ( 3 T 1607/16). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 wurden gegenüber der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Klägerin im Wege der Erinnerung.

II.

Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, Beck RS 2017 139513 Rn. 10).

Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, sie habe für ihr "beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren" am 7. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe beantragt, weshalb ein kostenfreies Bewilligungsverfahren vorgelegen habe. Diese Einwendung ist - selbst wenn es sich hierbei um eine im Rahmen der Erinnerung zulässige Einwendung handeln sollte - unbegründet. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei dem ihrerseits "beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahren" einerseits und dem hiesigen Hauptsacheverfahren andererseits, dessen Gegenstand die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2016 - 3 T 1607/16 - ist, mit welchem ihre sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 3. August 2016 - 3 C 557/14 - zurückgewiesen wurde, um zwei verschiedene Verfahren handelt. Für das hiesige - (erst) durch ihr Schreiben vom 18. Dezember 2016 eingeleitete - Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Erlass der Hauptsacheentscheidung nicht beantragt.

III.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Kitzingen, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 557/14
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1607/16