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BGH - Entscheidung vom 12.12.2017

II ZB 25/16

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
GKG § 66

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen II ZB 25/16

DRsp Nr. 2018/1473

Statthaftigkeit der Erinnerung gegen die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung in der Sache

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 10. Juli 2017 gemäß Kostenrechnung vom 24. Juli 2017, Kassenzeichen: XXX, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; GKG § 66 ;

Gründe

I. Der Kläger hat in dem Verfahren 48 C 114/15 AG Hamburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung von Baugenossenschaftsanteilen beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Amtsgericht mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2016 zurückgewiesen worden.

Am 4. Februar 2016 hat der Kläger mit der Begründung, er habe eine im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts erwähnte Stellungnahme der Beklagten nicht erhalten, beim Landgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 17. Juni 2016, zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers nach Nichtabhilfe und Vorlage durch das Landgericht mit Beschluss vom 29. November 2016 (Az. 10 W 12/16), dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 2016, als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Verwerfungsbeschluss hat der Kläger am 30. Dezember 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nicht in Betracht komme und die Beschwerde im Fall einer Entscheidung kostenpflichtig verworfen werden müsste, hat der Kläger seine Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom 17. Juni 2017 aufrecht erhalten.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2016 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und e-mail vom 3. September 2017 hat der Kläger sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß Kostenrechnung vom 24. Juli 2017 (Kassenzeichen: 780017136766) gewandt. Die Kostenbeamtin hat die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingaben des Klägers vom 28. Juli 2017 und vom 3. September 2017 sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 120 € angefallen, da die Rechtsbeschwerde des Klägers mit dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 30. Juni 2017 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr ist nach der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 30. Juni 2017 vom Kläger zu tragen.

2. Der Kläger wendet sich mit der Erinnerung auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten als solche, sondern vielmehr gegen die dem zugrunde liegende Entscheidung des Senats über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde und die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die er als Rechtsbeugung und Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG ansieht.

Diese Einwendungen betreffend die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung in der Sache und die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung können jedoch im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich vielmehr nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, [...] Rn. 5 mwN). Einwendungen wegen Verletzung des Kostenrechts hat der Kläger indes - zu Recht - nicht erhoben.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 311 T 72/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 12/16