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BGH - Entscheidung vom 22.05.2019

5 StR 99/19

Normen:
StGB § 63

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 5 StR 99/19

DRsp Nr. 2019/8768

Gerichtliche Ablehnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Das Tatgericht ist verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte der Gefährlichkeitsprognose in den Urteilsgründen umfassend darzustellen.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StGB § 63 ;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die bislang strafrechtlich nicht auffällig gewordene Beschuldigte seit 1995 an paranoider Schizophrenie. Seit mehreren Jahren ist die psychotische Symptomatik chronifiziert, ohne dass es hierdurch bislang zu rechtswidrigen Taten gekommen ist. Die Erkrankung führte seit 1995 zu sieben stationären Krankenhausaufenthalten und zur Einrichtung einer Betreuung für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung, Gesundheits- und Vermögensfürsorge sowie Vertretung vor Behörden.

Die krankheitsbedingt zurückgezogen lebende Beschuldigte, die starke Raucherin ist, nahm nach der letzten Entlassung aus mehrwöchiger stationärer Behandlung Ende November 2017 ihre Medikamente nur unregelmäßig. Am 17. Dezember 2017 befand sie sich in einer akuten Phase ihrer schizophrenen Grunderkrankung. Sie verwüstete in ihrer im 2. Obergeschoss eines sechsstöckigen Mehrfamilienhauses in gelegenen Mietwohnung ihre zum Wohnzimmer hin offene Küche, indem sie alles, was sie in die Hände bekam, auf den Boden warf. Weil sie zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt mit einer nicht mehr feststellbaren Feuerquelle hantierte, fing gegen 16 Uhr die Unterseite des im Wohnzimmer stehenden Esstisches an zu brennen. Das Feuer griff anschließend auf umliegende Gegenstände und in der Nähe befindliches Mobiliar wie etwa Stühle über.

Als es bereits stark brannte, zog sich die gehbehinderte Beschuldigte eine Jacke über, ging mit ihrem Rollator zur Wohnungstür und öffnete diese. Ein durch Schreie alarmierter Nachbar zog die paralysiert wirkende Beschuldigte von dort ins Treppenhaus und schloss die Tür. Die bald eintreffende Feuerwehr konnte den Brand löschen, bevor er auf das Gebäude übergriff. Aufgrund des Brandes kam es zu starken Verrußungen durch Rauchgasniederschläge insbesondere in der Küche und im Wohnzimmer sowie in dieser und der darunter gelegenen Wohnung zu Beschädigungen durch die Löscharbeiten. Etwa fünf Monate lang war die Wohnung der Beschuldigten deshalb nicht bewohnbar. Der Gesamtschaden beläuft sich auf über 40.000 Euro. Gegenüber dem eintreffenden Sanitäter äußerte die Beschuldigte, sie habe versucht, ihr altes Leben zu verbrennen. Mehrmals fiel dabei auch der Name A. , dem sich die Beschuldigte in krankheitsbedingtem Liebeswahn durch telepathischen Kontakt verbunden fühlt. Die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten war bei Tatbegehung krankheitsbedingt aufgehoben.

2. Das Landgericht hat die Tat als fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 , § 306d Abs. 1 StGB gewertet und eine Unterbringung der Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades vorliege, dass die Beschuldigte krankheitsbedingt zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Dies gelte auch bei Annahme einer Vorsatztat.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB ) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB ) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2017 - 5 StR 388/17, und vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41 mwN).

2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.

Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Gefährlichkeitsprognose. Das Landgericht hat dabei - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16) - auf die bisherige Zeit der Erkrankung, das Verhalten der Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung und die erstmalige Auffälligkeit mit einer rechtswidrigen Tat im Alter von 52 Jahren trotz bereits 14 Jahre dauernder Krankheit abgestellt. Zudem hat es zutreffend gesehen, dass die bloße Möglichkeit der krankheitsbedingten Begehung rechtswidriger Taten, wie sie die Sachverständige formuliert hat ("kommen könne"), die Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306 , 307; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16). Die Strafkammer hat damit eine höhergradige Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Strafkammer letztlich nur von einer fahrlässigen Begehungsweise überzeugen konnte. Sie hat ihren Überlegungen zur Gefährlichkeitsprognose alternativ auch eine vorsätzliche Begehungsweise zugrunde gelegt und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer rechtswidriger Taten auf fahrlässige wie vorsätzliche Brandstiftungsdelikte bezogen.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.10.2018