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BGH - Entscheidung vom 19.09.2019

3 StR 352/19

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 3 StR 352/19

DRsp Nr. 2019/16319

Einstellung des Verfahrens aufgrund Versterbens des Angeklagten während des Verfahrens über die Revision i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 206a;

Gründe

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass ein Monat dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser zwischen dem 8. Juni und dem 13. Juni 2019 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2 mwN).

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 3 mwN).

Die Verurteilung des Angeklagten hätte - worauf es insoweit ankommt - im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 4 f. mwN). Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler ergeben.