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BGH - Entscheidung vom 23.04.2019

2 StR 61/19

Normen:
StGB § 64
StGB § 244 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 244

BGH, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 2 StR 61/19

DRsp Nr. 2019/8724

Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung; Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Dies liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 244 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB ) in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) abzusehen, hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei dem Angeklagten aufgrund seines langjährigen übermäßigen Konsums von berauschenden Mitteln (Kokain, Beruhigungsmittel) den für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB angenommen. Sie hat jedoch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Anlasstaten verneint, da diese nicht in dem Hang, sondern in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wurzelten, so dass auch die bei dem Angeklagten gegebene Gefahr der Begehung zukünftiger Taten nicht auf seinem Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, gründe, sondern vielmehr in der dessen Persönlichkeitsstruktur liege. Der Angeklagte sei bereits seit seiner Jugend, unabhängig vom Drogenkonsum wiederholt - auch einschlägig - delinquent geworden. Gegen den symptomatischen Zusammenhang spreche ebenfalls, dass er die Tatbeute aus der ersten Anlasstat, einem Wohnungseinbruch vom 14. Februar 2018 in K. , bei dem er gemeinsam mit seinem Mittäter 4.000 € Bargeld sowie Schmuck im Gesamtwert von weiteren 63.450 € stahl, nicht unmittelbar in den Drogenkonsum umgesetzt habe. Den erbeuteten Schmuck habe er erst nach und nach in B. bei finanziellem Bedarf versetzt, so dass die Beute auch zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs gedient habe. Bei den weiteren Anlasstaten vom 8. März 2018, einem vollendeten und einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in K. , habe er noch über aus reichende finanzielle Mittel, auch zum Erwerb von Kokain, verfügt, so dass eine finanzielle Not für die neuerlichen Taten nicht gegeben gewesen sei.

b) Die Bewertung der Strafkammer, die Straftaten des Angeklagten wurzelten unabhängig von dessen Drogensucht in seiner dissozialen Persönlichkeit, ein Zusammenhang zwischen Hang und Tat sei mithin nicht gegeben, ist nicht rechtsfehlerfrei belegt.

(1) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat. Dies liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 2 StR 200/18, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 3 StR 14/18, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 622/17, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17, juris Rn. 12; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, juris Rn. 17; vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, juris Rn. 8, jeweils mwN). Dies schließt indes die gegenteilige Feststellung im Einzelfall nicht aus. Insoweit ist jedoch - wie stets - eine sogfältige und umfassende Analyse der konkreten Bedingungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, juris Rn. 5 ff.).

(2) Die nach diesen Maßstäben gebotene umfassende Würdigung sämtlicher festgestellter Umstände lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung bleibt lückenhaft.

(a) Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte bereits seit seiner Jugend unabhängig von seinem Drogenkonsum - auch einschlägig - delinquent geworden ist. Zudem spricht die - von der Strafkammer in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausdrücklich erörterte - Tatausführung, mithin der Flug von B. nach K. zum Zwecke der Tatbegehung am 8. März 2018, das mehrfache Übernachten in einem Luxushotel, die hochprofessionelle Täterausstattung (DHL-Uniformen, Schraubendreher, Brecheisen und Endoskop-Kamera) im gemieteten Täterfahrzeug, gegen die Typik einer Beschaffungstat.

(b) Die Strafkammer hat jedoch maßgebliche Umstände, die für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren und den Anlasstaten streiten könnten, nicht in den Blick genommen.

Die Urteilsgründe setzen sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der seit früher Jugend delinquente 35-jährige Angeklagte nach einer in der Zeit vom 31. Mai 2011 bis zum 13. November 2012 erfolgreich durchgeführten ambulanten Drogentherapie mit Ausnahme einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr bis in das Jahr 2017 straffrei lebte. Zu den neuerlichen Wohnungseinbruchsdiebstählen kam es erst, nachdem der Angeklagte im Jahr 2016 einen Drogenrückfall erlitten hatte. Die Strafkammer lässt zudem unerörtert, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der letzten Vorverurteilung vom 16. November 2017 das durch die dort abgeurteilten Wohnungseinbruchstaten erbeutete Geld verwendete, um Cannabis und Kokain zu kaufen und einem drohenden Entzug zu entgehen.

Die Strafkammer hat auch den aus dem Betäubungsmittelkonsum resultierenden erheblichen Finanzbedarf des Angeklagten nicht hinreichend in den Blick genommen. Denn nach den Feststellungen konsumierte er bis zu seiner Festnahme am 8. März 2018 in immer kürzeren Zeitabständen immer mehr Kokain, zuletzt teilweise 10 g innerhalb von drei Tagen. Eine Deckung dieses erheblichen Finanzbedarfs (vgl. zum durchschnittlichen Kokainpreis Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG , 9. Aufl., Stoffe, Rn. 109) erscheint ohne kriminelle Mittel angesichts der sonstigen Lebensumstände des Angeklagten, der von Arbeitslosengeld II und der Unterstützung seiner Mutter lebte, kaum vorstellbar. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Angeklagte die Tatbeute aus dem Wohnungseinbruch vom 14. Februar 2018 nicht unmittelbar "in den Drogenkonsum umsetzte" und diese "nur nach und nach in B. bei finanziellem Bedarf" versetzte, geringeres Gewicht zu. Denn der Angeklagte und sein Mittäter erlösten jeder aus der Tat vom 14. Februar 2018 nach dem Verkauf des gestohlenen Schmucks insgesamt 7.000 €, so dass das Unterbleiben des vollständigen Verbrauchs dieses hohen Betrages bis zur nächsten Tat am 8. März 2018 angesichts der geringen Zeitspanne von lediglich drei Wochen auch bei einem erheblichen Finanzbedarf wenig darüber aussagt, aus welchen Motiven der Angeklagte die neuerliche Tat beging.

(3) Angesichts dessen belegen die Feststellungen der Kammer auch nicht den der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entgegenstehenden Schluss, dass auch bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten nicht deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 10; vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 4).

3. Über die Frage der Unterbringung des nach den Feststellungen therapiewilligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb, naheliegender Weise unter Zuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ), neu verhandelt und entschieden werden. Mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, juris Rn. 9).

Vorinstanz: LG Köln, vom 04.10.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 244