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BGH - Entscheidung vom 28.11.2019

X ZB 6/19

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen X ZB 6/19

DRsp Nr. 2020/187

Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Berücksichtigung einer abweichenden Rechtsansicht eines Bundesanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Kläger betreibt ein Reisebüro. Er nimmt die Beklagten auf Zahlung des Reisepreises für eine Flugreise in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 9. Juni 2018 zugestellt worden. Mit einem beim Berufungsgericht am 9. Juli 2018 eingegangenen Schreiben hat der Kläger für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 6. August 2018 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat dieser Berufung eingelegt, Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen, da der Rechtsschutzversicherer des Klägers zwischenzeitlich Deckungsschutz erklärt habe.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 21. August 2019 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angezeigt, dass er diesen nicht mehr vertritt.

Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts. Er macht unter anderem geltend, er habe die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm mitgeteilt, dass er keine Beschwerdebegründung erstellen werde, da keine Erfolgsaussichten gegeben seien.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO ist unbegründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2).

Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/07, juris Rn. 4).

Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dessen Vorbringen die Anfertigung einer Beschwerdebegründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Damit hat der Kläger die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten.

Vorinstanz: AG Hermeskeil, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 116/12
Vorinstanz: LG Trier, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 139/18