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BGH - Entscheidung vom 23.01.2019

VII ZR 158/18

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2019, 861

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen VII ZR 158/18

DRsp Nr. 2019/1861

Bestellung eines Notanwalts zur Wahrnehmung der Rechte i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.529,44 €.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B. und T. , mit Schriftsatz vom 3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich 19. Dezember 2018, verlängert worden.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte Dr. B. und T. angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertreten.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. N. angezeigt, dass er die Vertretung der Beklagten übernommen hat.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N. habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018 datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B. und T. sowie eigene Ergänzungen dieser Begründung Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO .

a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N. weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO . Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).

Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).

b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.

Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung.

Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO . Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17 Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070 ; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Verden, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 259/13
Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 44/17
Fundstellen
BauR 2019, 861