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BGH - Entscheidung vom 14.02.2019

I ZB 33/18

Normen:
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d)
ZPO § 301
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d)

Fundstellen:
DZWIR 2019, 350
MDR 2019, 627
WM 2019, 1856

BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen I ZB 33/18

DRsp Nr. 2019/5212

Aufhebung eines Teil- und Grundschiedsspruchs aufgrund eines Verstoßes gegen § 301 ZPO ; § 301 ZPO als unverzichtbare Norm für ein ordnungsgemäßes Verfahren

a) Die Bestimmung des § 301 ZPO gehört nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren.b) Offen bleibt, ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2018 - 19 Sch 20/17 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 800.000 €

Normenkette:

ZPO § 301 ; ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d);

Gründe

I. Der Antragsteller und die Gesellschafter der Antragsgegnerin sind Radiologen. Aufgrund eines Gemeinschaftspraxisvertrags vom 16. August 2006 schlossen sich zunächst der Antragsteller, Dr. W. G. und Dr. H. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Dem Gemeinschaftspraxisvertrag ist als Anlage ein Schiedsvertrag beigefügt. Später schloss sich der inzwischen wieder ausgeschiedene Dr. R. der Praxis an. Mittlerweile gehört ihr Dr. J. G. an.

Die jeweiligen Gesellschafter der Antragsgegnerin und der Antragsteller übten ihre gemeinsame Tätigkeit in vom Antragsteller angemieteten Praxisräumen aus. Nachdem der Antragsteller am 18. November 2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss vom 22. November 2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Antragstellers zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. Zum 1. Juni 2011 mietete die Antragsgegnerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden.

Die Antragsgegnerin hat in einem Schiedsverfahren gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung der Gemeinschaftspraxis geltend gemacht. Mit dem Antrag zu 4 a begehrt sie für die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800.000 € nebst Zinsen. Mit dem Antrag zu 4 b verlangt die Antragsgegnerin festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vom Antragsteller erzwungene Verlegung und Neueinrichtung ihrer Praxis entstanden ist.

Mit Teil- und Grundschiedsspruch vom 12. Juli 2017 hat das Schiedsgericht unter anderem entschieden:

2. Die Schiedsklage ist mit dem Schiedsantrag zu 4 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Ziffer 2 des Teil- und Grundschiedsspruchs. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts verkenne, dass der Teil- und Grundschiedsspruch vom 12. Juni 2017 gegen § 301 ZPO verstoße, so dass er gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO wegen Mängeln des schiedsrichterlichen Verfahrens aufzuheben sei.

a) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO erfasst Verfahrensmängel nur, soweit das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der Parteien vorliegt und das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält. Begrenzt wird das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts durch den verfahrensrechtlichen ordre public, der die unverzichtbaren Grundlagen für ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren wie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien umfasst.

Zu diesen unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zählt § 301 ZPO nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 90; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1056 Rn. 7; aA KG, Beschluss vom 2. April 2009 - 20 Sch 13/08). Vielmehr ist das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind (vgl. Zöller/Geimer, ZPO , 32. Aufl., § 1059 Rn. 44b). Ein Bedürfnis, den dem Schiedsgericht in § 1042 Abs. 4 ZPO insoweit gesetzlich zugestandenen Ermessensspielraum von vornherein und ohne erkennbare Notwendigkeit einzuschränken, besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 90).

b) Ob der verfahrensrechtliche ordre public eine Einschränkung von diesem Grundsatz erfordern könnte, wenn infolge eines Grundurteils eine konkrete Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht oder die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts im konkreten Fall nicht mehr rational nachvollziehbar ist (vgl. Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 44b; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1056 Rn. 7), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

aa) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, der Antragsteller habe bereits in seiner Antragsschrift geltend gemacht, dass sämtliche Anträge im Schiedsverfahren materiell-rechtlich miteinander verzahnt seien, weil die erhobenen Ansprüche allesamt voraussetzten, dass der Gesellschaftsvertrag beendet sei. Das gelte insbesondere für den Antrag Ziffer 8b, der auf Feststellung der Ersatzpflicht des Antragstellers für die der Antragsgegnerin aufgrund seiner fristlosen Kündigung entstandenen Schäden gerichtet sei. Schon deshalb bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers eingehend befasst und ihn mit zutreffenden Gründen für nicht durchgreifend erachtet. Es hat ausgeführt, die Beendigung des Gemeinschaftspraxisvertrags erscheine als einer der wenigen Aspekte, über den sich die Parteien „eigentlich“ einig seien. Alle Beteiligten hätten die Zusammenarbeit durch entsprechende wechselseitige Erklärungen im Jahr 2010 aufgekündigt (fristlose Kündigung des Antragstellers bzw. dessen Ausschluss durch die übrigen Gesellschafter), sie hätten die Kooperation spätestens seit der Ende 2011 erfolgten räumlichen Trennung auch praktisch beendet und seitdem nur noch über die Auseinandersetzung gestritten. Das Oberlandesgericht hat aus diesen Umständen ohne Rechtsfehler gefolgert, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die zwischen den Gesellschaftern der Antragsgegnerin und dem Antragsteller bestehende Gesellschaft beendet sei, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers keine vertiefte Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der Frage der Vertragsbeendigung veranlasst gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht dar, dass sich der Antragsteller im Schiedsverfahren darauf berufen hätte, die Gesellschaft bestehe fort, und sodann einen entsprechenden Vortrag vor dem Oberlandesgericht gehalten habe.

bb) Soweit der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, das Schiedsgericht habe dem Schiedsantrag zu 4 nicht nur hinsichtlich des Zahlungsantrags (Ziff. 4 a), sondern auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Ziff. 4 b) als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen, gab dies dem Oberlandesgericht entgegen der Rechtsbeschwerde keinen Anlass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben.

(1) Die Rechtsbeschwerde führt aus, ein Grundurteil nach § 301 ZPO setze voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig sei. Ein Grundurteil über eine Feststellungsklage komme daher nur in Betracht, wenn sie ausnahmsweise eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand habe, woran es im vorliegenden Fall fehle (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 94/15, BGHZ 213, 224 Rn. 11).

(2) Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil selbst dann, wenn das Schiedsgericht über den Feststellungsantrag fehlerhaft durch Grundstatt durch Teilurteil entschieden hätte, eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht in Betracht käme (vgl. oben Rn. 9). Ein solcher Fehler begründet als solcher weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen noch ist die Beurteilung durch das Schiedsgericht rational nicht mehr nachvollziehbar.

(3) Im Übrigen kann ein Schadensersatzfeststellungsantrag, um den es sich bei dem Antrag gemäß Ziffer 4 b handelt, zwar schon aus der Natur der Sache heraus nicht in Grund und Betrag streitig sein, weil sich die begehrte Feststellung nur auf den Anspruchsgrund bezieht und die Höhe des Schadensersatzes dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Der hier in Rede stehende Feststellungsanspruch hätte in einem staatlichen Gerichtsverfahren also nicht durch ein Grundurteil zugesprochen werden können. Bei einem solchen Fehler ist aber zu prüfen, ob sich die Entscheidung als Endurteil aufrechterhalten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 [juris Rn. 6 f.]).

Dafür bestehen bei dem vorliegenden Schiedsspruch ausreichende Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hat für den Feststellungsanspruch nach Ziffer 4 b nur "entsprechend" auf die vorhergehenden Ausführungen zum Antrag 4 a verwiesen, wonach der Schadensersatzanspruch "dem Grunde nach" besteht. Aus der Natur des Feststellungsanspruchs folgende Unterschiede sind danach bei der Auslegung des Schiedsspruchs zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung darüber hinaus nicht lediglich als "Grundschiedsspruch" bezeichnet, sondern als "Teil- und Grundschiedsspruch". Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und geboten, die Entscheidung des Schiedsgerichts zum Antrag zu 4 b dahingehend zu verstehen, dass insoweit durch Teil-Endurteil entschieden worden ist. Dafür spricht zudem, dass die Falschbezeichnung als "Grundurteil" folgenlos bleibt, weil die richtige Entscheidung über den Feststellungsantrag durch Teil-Endurteil hier nicht zu von einem Grundurteil abweichenden Rechtsfolgen führt. In jedem Fall ist über die Schadenshöhe erst in einem Betragsverfahren zu entscheiden.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, ein Aufhebungsgrund bestehe auch nicht deshalb, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin als aktivlegitimiert angesehen habe.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoßen habe, indem das Schiedsgericht der Antragsgegnerin Ansprüche zuerkannt habe, die allenfalls ihren einzelnen Mitgesellschaftern zustehen könnten. Das Schiedsgericht habe angenommen, eine Erstreckung des Mietvertrags auf "die Gesellschafter der (Antragsgegnerin) Dr. G. und Dr. H. " sei beabsichtigt gewesen. Diese Auslegung des Schiedsgerichts könne das Oberlandesgericht nicht durch die eigene ersetzen, die Gesellschaft habe Mieterin werden sollen. Zu einer gewillkürten Prozessstandschaft der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht keine Feststellungen getroffen. Erkenne ein Schiedsspruch einer BGB -Gesellschaft anstelle ihren Gesellschaftern persönlich Ansprüche zu, liege ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlandesgericht keinen Anlass, den Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen den ordre public im Hinblick auf die Bejahung der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin aufzuheben.

aa) Die Beurteilung der Aktivlegitimation eines Schiedsklägers durch das Schiedsgericht ist Teil der materiellen Entscheidungsfindung, die grundsätzlich einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen ist (Verbot der révision au fond; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 93/16, ZIP 2018, 487 Rn. 24). Selbst wenn die Rechtsansicht des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin sei aktivlegitimiert, unrichtig gewesen wäre, könnte dies daher grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen.

bb) Zwar liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor, wenn ein Schiedsgericht die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft persönlich verurteilt, obwohl allein die BGB -Gesellschaft Antragsgegnerin war. In einem solchen Fall werden Personen verurteilt, die nicht selbst als Partei am Schiedsverfahren beteiligt waren (vgl. OLG München, NJW 2007, 2129 , 2130 [juris Rn. 16]), was mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (nicht nur) des deutschen Rechts unvereinbar ist. Hier war aber die am Verfahren beteiligte Schiedsklägerin die Antragsgegnerin, und ihr, nicht etwa am Verfahren unbeteiligten Dritten, wurden Ansprüche gegen den Antragsteller zugesprochen oder aberkannt.

cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar, dass das Schiedsgericht die Antragsgegnerin und nicht deren Gesellschafter als aktivlegitimiert angesehen habe. Die Gesamtschau der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, dass die Parteien offenbar an einer Rechtsposition im Außenverhältnis interessiert gewesen seien, bei der unabhängig von etwaigen Wechseln in der Person der Gesellschafter eine Kontinuität habe gewahrt werden können. Insofern sei das Verständnis des Schiedsgerichts, dass der mit dem Schiedsklageantrag zu 4 verfolgte Schadensersatzanspruch der Gesellschaft zustehe, der auch die von diesem Anspruch erfassten Aufwendungen entstanden sein dürften, zumindest gut vertretbar. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

dd) Soweit das Schiedsgericht im Übrigen angenommen hat, der Antragsteller habe verpflichtet sein sollen, den Mietvertrag auf die Gesellschafter der Klägerin Dr. G. und Dr. H. und nach dessen Beitritt zur Gemeinschaftspraxis, auch auf den Gesellschafter Dr. R. zu erstrecken, führte eine derartige Verpflichtung im Ergebnis dazu, dass sämtliche jeweilige Gesellschafter der BGB -Gesellschaft gemeinsam Mieter der Praxisräume werden sollten. Das ließe aber offen, ob sie diese Stellung über ihre zur gemeinsamen Berufsausübung gegründete BGB -Gesellschaft erlangen sollten oder jeweils persönlich. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin (als BGB -Gesellschaft) habe diese Stellung erhalten sollen und sei deshalb im Schiedsverfahren aktivlegitimiert, ist damit auch unter Berücksichtigung des vom Schiedsgericht angenommenen Verständnisses zur Erstreckung des Mietvertrags jedenfalls nicht fernliegend und ohne weiteres mit dem ordre public vereinbar.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Köln, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 20/17
Fundstellen
DZWIR 2019, 350
MDR 2019, 627
WM 2019, 1856