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BGH - Entscheidung vom 06.08.2019

4 StR 255/19

Normen:
StGB § 63
StGB § 240
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3
StGB § 212

Fundstellen:
DAR 2019, 665
NStZ-RR 2019, 343
NStZ-RR 2019, 355
NZV 2020, 303
StV 2020, 106
VRS 2019, 1

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 4 StR 255/19

DRsp Nr. 2019/13298

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Zufahren eines Beschuldigten mit seinem Pkw auf der Fahrspur des entgegenkommenden Fahrzeugs; Anordnung der Unterbringung des wahnhaften Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

Tenor

1.

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Januar 2019 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 63 ; StGB § 240 ; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 212 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Obgleich dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Anlasstaten III.2.a) und III.2.d) Rechtsfehler unterlaufen sind, hält die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Annahme, der Beschuldigte habe im Fall III.2.a) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und deshalb neben einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ) und einer Nötigung (§ 240 StGB ) auch einen versuchten Totschlag in vier tateinheitlichen Fällen (§§ 212 , 22 , 23 Abs. 1 , § 52 StGB ) begangen, wird in den Urteilsgründen nicht belegt.

a) Nach den Feststellungen litt der Beschuldigte an einer schweren, mit wahnhaften Symptomen einhergehenden Erkrankung in der Form paranoiden Erlebens. Infolgedessen fühlte er sich von anderen Verkehrsteilnehmern erheblich beeinträchtigt und angegangen. Insbesondere ging er davon aus, dass die Straßen mit Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns "verstopft" würden, wenn er sein Anwesen mit seinem Pkw verlasse. Die aufgrund seiner Erkrankung angesammelte Anspannung entlud sich in den Taten.

Am 13. Juni 2018 befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Verbindungstrasse zwischen zwei Ortschaften. Als ihm in einer Entfernung von 200 bis 400 Metern der Geschädigte L. mit seinem Pkw VW-Touran, in dem sich auch dessen Ehefrau und zwei Kinder befanden, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h entgegenkam, zog der Beschuldigte mit seinem Pkw auf dessen Fahrspur und fuhr frontal auf ihn zu. L. bremste daraufhin sein Fahrzeug ab und lenkte es auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte wechselte nun auf seine Richtungsfahrbahn zurück, sodass beide Fahrzeuge wiederum frontal aufeinander zufuhren. Nachdem der Geschädigte wieder auf seine eigentliche Fahrspur zurückgewechselt war, lenkte der Beschuldigte seinen Pkw erneut auf die Gegenfahrbahn und fuhr mit ca. 70 km/h bewusst auf L. und seine Mitfahrer zu. Dieser deutete nun einen weiteren Spurwechsel nach links an, fuhr dann aber nach rechts, sodass ein Großteil seines Fahrzeuges auf das unbefestigte Bankett geriet. Nur dadurch gelang es ihm, einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 Meter.

Die Strafkammer meint, der Beschuldigte habe in Bezug auf alle vier Personen in dem entgegenkommenden Fahrzeug mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil ein Zusammenstoß nur durch das Ausweichmanöver des Geschädigten verhindert worden sei und keine Situation vorgelegen habe, in der er auf ein Ausbleiben tödlicher Verletzungen vertrauen durfte.

b) Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht.

aa) In rechtlicher Hinsicht ist ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt - Wissenselement - und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein - Willenselement. Beide Elemente sind umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460 , 461 f. mwN). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, ist zudem zu beachten, dass eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621 Rn. 21 mwN). Soweit der Täter aufgrund seines Zustands Umstände verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, wird die Annahme eines (natürlichen) Vorsatzes mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 63 StGB davon nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14 mwN).

bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Strafkammer hat die Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht im Einzelnen geprüft. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und den konkreten Tatumständen hat sie ebenfalls nicht vorgenommen. Schließlich hätte auch der Gesichtspunkt der Eigengefährdung erkennbar Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, dass es dem Beschuldigten "gerade auf einen Zusammenstoß angekommen sei" (UA 18), fehlt dafür jeder Beleg. Auch steht diese Wendung nicht im Einklang mit der an anderer Stelle (UA 5) getroffenen Feststellung, wonach der Beschuldigte ein Rammen des Pkw des Geschädigten "zumindest billigend in Kauf" genommen habe.

2. Soweit die Strafkammer im Fall III.2.d) neben einer Nötigung gemäß § 240 StGB auch von einer tateinheitlich begangenen vollendeten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist, wird dies von den Urteilsgründen nicht getragen.

a) Nach den Feststellungen wechselte der Beschuldigte mit seinem Pkw im Verlauf seiner Fahrt ein weiteres Mal auf die Gegenfahrbahn und fuhr nunmehr frontal auf den Geschädigten S. zu, der ihm mit seinem Pkw VW--Passat entgegenkam. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er das Fahrzeug des Geschädigten rammen und diesen dabei in die Gefahr des Todes oder einer erheblichen Verletzung bringen würde. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, vollzog der Geschädigte S. eine Vollbremsung bis zum Stillstand. Der Beschuldigte wechselte daraufhin wieder auf seine Fahrspur zurück und fuhr weiter.

b) Hieraus ergibt sich nicht, dass es infolge des Verhaltens des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kam.

aa) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nrn. 1-3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 505/18, NJW 2019, 615 , 616 mwN).

bb) Die Feststellungen verhalten sich nicht dazu, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte. Auch der Beweiswürdigung lässt sich dazu nichts Weiterführendes entnehmen. Soweit der Geschädigte angegeben hat, dass der Beschuldigte ihm "kurz vor dem Zusammenstoß" ausgewichen sei, reicht dies ohne nähere tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.) für den Beleg eines "Beinaheunfalls" nicht aus.

2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung von zwei der vier Anlasstaten stellen die Gefährlichkeitsprognose gleichwohl nicht in Frage, sodass die Unterbringungsanordnung bestehen bleiben kann.

Die sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche Straftaten ähnlich den Anlasstaten zu erwarten sind (UA 20 f.), von denen sie zwei (Fälle III.2.a) und c) der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ) gewertet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich dabei, dass die Strafkammer ihre Bestimmung des Gewichts der zu erwartenden Straftaten und deren Bewertung als erheblich zutreffend auf die objektive Gefährlichkeit der Anlasstaten (UA 22) und das äußere Tatbild gestützt hat. Der Senat vermag daher auszuschließen, dass sie bei einer Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes im Fall III.2.a) der Urteilsgründe und einer Nichtannahme eines (weiteren) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall III.2.d) der Urteilsgründe zu einer anderen Prognose gelangt wäre.

II.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bestimmung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 , 69a Abs. 1 , § 71 Abs. 2 StGB können bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer bei der Bestimmung der Dauer der Sperrfrist auch darauf abgestellt, dass der Beschuldigte teilweise mit Tötungsvorsatz handelte. Der Senat kann aber ausschließen, dass ohne diese Erwägung auf eine kürzere Sperrfrist erkannt worden wäre. Denn die Strafkammer hat sich an der Festsetzung einer lebenslangen Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nur deshalb gehindert gesehen, weil sie nicht auszuschließen vermochte, dass der Beschuldigte doch noch "vollständig austherapiert werden kann". Dem ist zu entnehmen, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich an dem Krankheitszustand des Beschuldigten orientiert hat.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 24.01.2019
Fundstellen
DAR 2019, 665
NStZ-RR 2019, 343
NStZ-RR 2019, 355
NZV 2020, 303
StV 2020, 106
VRS 2019, 1