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BGH - Entscheidung vom 28.11.2019

3 StR 482/19

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 3 StR 482/19

DRsp Nr. 2020/1248

Änderung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung (hier: Verbinden der besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich ab.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Soweit das Landgericht die Taten zu B.II. und III. der Urteilsgründe als sexuellen Übergriff ausgeurteilt hat, ist dies zu berichtigen. In Fällen des Beischlafs und solchen, in denen die besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, hat der Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu ergehen (Senat, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 260/05, BeckRS 2005, 12750; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 85/08, NStZ 2008, 623 ; Fischer, [StGB, 66. Aufl.], § 177 Rn. 160 f.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 , 8 f.; KK-Gericke, StPO , 8. Aufl., § 358 Rn. 18; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99, juris Rn. 3).

Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 04.07.2019