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BVerwG - Entscheidung vom 18.12.2018

3 B 41.17 (3 C 21.18)

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
AMG § 78 Abs. 1
AMG § 78 Abs. 2
AMPreisV § 3

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 3 B 41.17 (3 C 21.18)

DRsp Nr. 2019/1678

Verfassungsmäßigkeit der für inländische Apotheken geltenden Preisbindung für Arzneimittel

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 8. September 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; AMG § 78 Abs. 1 ; AMG § 78 Abs. 2 ; AMPreisV § 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG , § 3 AMPreisV) in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [ECLI:EU:C:2016:776], Deutsche Parkinson Vereinigung - (NVwZ 2016, 1793 ) wegen "Inländerdiskriminierung" mit Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 3027/15