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BVerwG - Entscheidung vom 03.07.2018

3 B 39.17 (3 C 11.18)

Normen:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 3 B 39.17 (3 C 11.18)

DRsp Nr. 2018/15097

Anspruch eines Tierschutzvereins gegen eine Tierschutzbehörde; Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes; Enden von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung; Hypothetisches Ende eines Anspruchs durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. September 2017 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob der Anspruch eines Tierschutzvereins gegen die Tierschutzbehörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag endet, wenn die Tierschutzbehörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ) hätte beenden können.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1789/15