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BVerfG - Entscheidung vom 19.12.2018

2 BvR 2459/18

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2459/18

DRsp Nr. 2019/5372

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei fehlender Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Berufung gegen ein Strafurteil verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 4. September 2018 sowie den einen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers verwerfenden Beschluss desselben Gerichts vom 18. Juli 2018.

I.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 92 , § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt wird bereits nicht in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt. Eine verfassungsrechtlich fundierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen findet nicht statt. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer war daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € aufzuerlegen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, ist aus den genannten Gründen offensichtlich unzulässig. In der Sache fehlt seinen Ausführungen nahezu jeder Verfahrensbezug. Der Beschwerdeführer nimmt die angegriffenen Beschlüsse zum Anlass, eine Vielzahl namentlich benannter Personen der Beteiligung an Verschwörungen und kriminellen Machenschaften zu seinen und zu Lasten Dritter zu bezichtigen.

III.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).

Vorinstanz: AG Mettmann, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 722 Js 7106/17
Vorinstanz: AG Mettmann, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 722 Js 7106/17