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BSG - Entscheidung vom 26.02.2018

B 11 AL 85/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 85/17 B

DRsp Nr. 2018/4883

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Vorliegen einer Breitenwirkung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert sie verschiedene Fragen zur Auslegung des § 45 SGB III , insbesondere die Rechtsfrage, ob die Unterzeichnung eines vom privaten Arbeitsvermittler vermittelten Arbeitsvertrags innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins am Gründonnerstag mit vereinbarter und tatsächlicher Arbeitsaufnahme unmittelbar nach den Osterferien eine erfolgreiche Vermittlung iS des § 45 SGB III sei. Jedoch wird die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend aufgezeigt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des BSG und einer möglichen inhaltlichen Änderung der Rechtslage. Die Klägerin hätte zumindest darlegen müssen, ob und worin sich die Neufassung des § 45 SGB III von der Vorgängerregelung des § 421g SGB III aF konzeptionell unterscheidet, nach Maßgabe derer das BSG den Eintritt des Vermittlungserfolges an den Beginn eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geknüpft hat (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - juris RdNr 12). Der alleinige Hinweis, dass zur Neuregelung noch keine Rechtsprechung des BSG vorliegt, reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO . Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG . Bei der Vergütung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - juris RdNr 34). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3 , § 47 Abs 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 108/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 4285/13